Anmerkungen zu OLG Wien 28 R 128/13v1
Der Schuldner kann im Sanierungsplan vorschlagen, sein Vermögen an einen Treuhänder zur Verwertung zu übergeben. Der aktuellen Rsp zufolge sollten die Gläubiger darauf achten, dass dem Treuhänder das gesamte oder zumindest "wesentliches" Vermögen überlassen wird, ansonsten es allein vom Wohlwollen des Schuldners abhängt, ob die Gläubiger auch eine Quotenausschüttung nach Verwertung dieses Sondervermögens erhalten.
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