§ 8 UrlG verpflichtet den Arbeitgeber zur Führung von Urlaubsaufzeichnungen mit gewissen Mindestinhalten. Die Urlaubsaufzeichnungen dienen Beweis- und Kontrollzwecken, haben aber keinen Einfluss auf urlaubsrechtliche Ansprüche. Der folgende Beitrag informiert über alles Wissenswerte im Zusammenhang mit Urlaubsaufzeichnungen.
Gemäß § 8 UrlG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Urlaubsaufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung kann nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden.
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