§ 16 BTVG normiert die besondere Rechtsstellung der Erwerber hinsichtlich allfälliger gegenüber Dritten (Subunternehmern) bestehender Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Bauträgers. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Schicksal dieser Erwerberrechte, wenn im Zeitpunkt des Zuganges des Erwerberverlangens nach § 16 BTVG über die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bereits (endgültig) verfügt wurde. Vor diesem Hintergrund interessiert insb die dogmatische Einordnung des dem Erwerber über § 16 BTVG zustehenden zessionsrechtlichen Aussonderungsanspruchs und die Auswirkung dieser Einordnung auf die Behandlung im Insolvenzverfahren des Bauträgers. Hinsichtlich der Forderung des Bauträgers gegenüber den Subunternehmern ist in diesem Zusammenhang je nach Durchsetzungsgrad zu unterscheiden. Bedacht zu nehmen ist dabei auch auf die Möglichkeit einer Erstreckung der Wirkung von § 16 BTVG auf einen durch die Erledigung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche erhaltenen Vermögensvorteil, eine mögliche Ersatzaussonderung daran bzw eine auf Herausgabe eines solchen Vorteils gerichtete Masseforderung des Erwerbers.
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