Artikelrundschau / Steuerrecht

Daxkobler, Lohnnebenkostenpflicht für Entgelt von dritter Seite? SWK 2024, 1278

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Der VwGH hat kürzlich zur Frage der Lohnnebenkostenpflicht eines Entgelts von dritter Seite Stellung bezogen (VwGH 26. 9. 2024, Ra 2023/15/0113, ARD 6923/10/2024). Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Vorteil aus der Ausübung von stock options, die Mitarbeitern eines inländischen Konzernunternehmens von der ausländischen Konzernmutter eingeräumt werden, zur Lohnnebenkostenpflicht des Arbeitgebers führt, weil die Optionen über diesen abgewickelt wurden. Dass der Arbeitgeber die Optionen weder eingeräumt noch die diesbezüglichen Kosten getragen hat, steht dem nicht entgegen. Daxkobler verweist darauf, dass der VwGH aufgrund des Verweises in § 43 Abs 2 FLAG entschieden hat, dass die Ausdehnung der Lohnsteuerhaftung für Entgelt von dritter Seite, das dem Arbeitgeber bekannt ist bzw sein muss, auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags durchschlägt. Die Gesetzesmaterialien und die Genese der angeführten Bestimmung sprechen nach Ansicht der Autorin jedoch klar gegen diese Auffassung. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass der VwGH im konkreten Fall zur insoweit unveränderten kommunalsteuerlichen Rechtslage schon festgehalten hat, dass hinsichtlich des Vorteils aus der Ausübung der stock options keine Kommunalsteuerpflicht besteht. Im Sinne der Harmonisierung und der Rechtssicherheit in beiden Regelungsbereichen (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag) sollte der Gesetzgeber eine Klarstellung vornehmen, dass Entgelt von dritter Seite zu keiner Lohnnebenkostenbelastung des Arbeitgebers führt.

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Artikel-Nr.
ARD 6931/20/2025

10.01.2025
Heft 6931/2025