Jedes Betriebsratsmitglied hat innerhalb der fünfjährigen Funktionsperiode Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zu drei Wochen und drei Arbeitstagen. Ausnahmsweise ist auch eine längere Bildungsfreistellung möglich (fünf Wochen). Darüber hinaus besteht in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern die Möglichkeit einer erweiterten Bildungsfreistellung. Von der Bildungsfreistellung zu unterscheiden ist der Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf Freizeitgewährung (= Amtsfreistellung). Der folgende Beitrag informiert über die wichtigsten Punkte zur Bildungsfreistellung.
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