Das ASchG enthält in den §§ 88, 88a Bestimmungen über die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses bzw zentralen Arbeitsschutzausschusses. Vor allem da dem Arbeitsschutzausschuss auch Kompetenzen in personeller Hinsicht zukommen und die Verletzung der einschlägigen Vorschriften mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, kommt diesen Verpflichtungen hohe praktische Bedeutung zu.
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