Der mit 28. 3. 2024 in Kraft getretene § 11b AVRAG1 setzt Vorgaben der Transparenz-RL (EU) 2019/1152 um.2 Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung in die Arbeitszeit fällt, wenn sie für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, des anwendbaren Kollektivvertrages oder des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Weiters sind die Kosten solcher vorgeschriebenen Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen. Dies schließt aber im Anwendungsbereich des § 11b AVRAG nicht die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG aus. Im Folgenden wird insbesondere das Verhältnis zwischen dem neuen § 11b AVRAG und dem § 2d AVRAG näher erörtert.
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