Thema - Arbeitsrecht

Der Ausbildungskostenrückersatz bei rechtlich angeordneten Bildungsmaßnahmen (iSd § 11b AVRAG)

Dr. Thomas Rauch

Der mit 28. 3. 2024 in Kraft getretene § 11b AVRAG1 setzt Vorgaben der Transparenz-RL (EU) 2019/1152 um.2 Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung in die Arbeitszeit fällt, wenn sie für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, des anwendbaren Kollektivvertrages oder des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Weiters sind die Kosten solcher vorgeschriebenen Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen. Dies schließt aber im Anwendungsbereich des § 11b AVRAG nicht die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG aus. Im Folgenden wird insbesondere das Verhältnis zwischen dem neuen § 11b AVRAG und dem § 2d AVRAG näher erörtert.

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Artikel-Nr.
ARD 6915/3/2024

11.09.2024
Heft 6915/2024
Autor/in
Thomas Rauch

Dr. Thomas Rauch hat als Mitarbeiter der Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Wien Unternehmer beraten und in arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten und ist als Fachbuchautor, Vortragender und Seminartrainer sowie Prüfer am WIFI Wien tätig.