Anmerkung zu OLG Graz 3 R 58/25m1
In der EO ist die Austauschpfändung für an sich pfändungsgeschützte Vermögensobjekte iSd § 250 EO expressis verbis in § 251a EO gesetzlich geregelt. Eine vergleichbare Regelung ist der IO fremd. Gleichwohl könnte eine ähnliche Austauschmöglichkeit für den Insolvenzverwalter zur Optimierung der Masse dienlich sein, gerade im Anwendungsbereich der bedingten Verwertungsschranke des § 193 Abs 2 IO, der auf § 250 Abs 1 Z 2 EO Bezug nimmt. Der vorliegende Beitrag untersucht daher anlässlich einer aktuellen Entscheidung des OLG Graz, ob ein solcher "insolvenzspezifischer Austausch" nach der IO möglich ist.
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