Gedanken zu VfGH 25. 6. 2024, G 29/2024, ARD 6909/5/2024
Über einen Gesetzesprüfungsantrag des OGH hatte sich der VfGH kürzlich mit der Verfassungsmäßigkeit der neuen Kündigungsregelungen für Arbeiter, konkret der Möglichkeit in § 1159 Abs 2 und 4 ABGB, durch Kollektivvertrag für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festzulegen, befasst. Wer vom VfGH erwartet hat, eine "Anleitung" zur Geltung, allenfalls sogar konkreten Anwendung der Kündigungsfristen bei Arbeiterdienstverhältnissen zu erhalten, ist etwas enttäuscht worden.1 Die bislang in der Literatur aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken hat der VfGH nicht aufgegriffen.2 Das Urteil des VfGH ist betont neutral und räumt punktuelle Fragen aus. Es stellt fest, dass § 1159 Abs 2 und 4 ABGB nicht verfassungswidrig, also anwendbar sind.3 Die Gesetzesstellen sind bestimmt genug und widersprechen nicht dem Gleichheitssatz.4 Die kollektivvertragliche und individualarbeitsrechtliche Praxis wird die Bestimmungen daher weiter behalten. In der Folge wird dieses Erkenntnis analysiert und insbesondere zur Beweislastfrage Stellung genommen.
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