Zugleich eine Besprechung der E 10 Ob 80/19s und 6 Ob 146/20v
Nach den im vorliegenden Beitrag thematisierten zwei E ist auch bei einem auf Verbesserung gerichteten Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB der Nutzen des Geschädigten aus der um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werks nach dem Prinzip "Neu für Alt" in Abzug zu bringen. Ein Vorteilsausgleich ist nur im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen, im Schadenersatzrecht hingegen aufgrund der dort gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorzunehmen. Dringt die kl Partei mit ihrem Ersatzanspruch lange nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durch, erhält sie mehr als sie bei mangelfreier Werkausführung oder bei fristgerechter Geltendmachung des gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruchs erlangt hätte, nämlich den Nutzen einer um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werks. Um diesen Vorteil wäre sie bereichert, würde kein Abzug "Neu für Alt" erfolgen.
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