Überlegungen aus Anlass der E 7 Ob 151/23s = ImmoZak 2024/25, 43
In der E 7 Ob 151/23s hat der OGH durch Heranziehung des auftragsrechtlichen § 1009 ABGB einen Herausgabeanspruch der Kaufinteressentin einer Immobilie gegen den diese vermittelnden Immobilienmakler gewährt, welcher die Immobilie treuwidrig selbst erworben hatte. Ausgehend von dieser E soll im folgenden Beitrag die Anwendung von § 1009 ABGB in der zugrunde liegenden maklervertraglichen Fallkonstellation einer ersten Betrachtung unterzogen werden.
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