Der vorliegende Beitrag unterzieht die E 7 Ob 99/23v = Zak 2023/623, nach der ein konkludenter Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten leicht fahrlässiger Bestandnehmer aus Versicherungsverträgen ableitbar sein kann, einer ersten Bewertung.
Die genannte E des OGH enthält wichtige Aussagen zu potenziellen Rechtsfolgen des Abschlusses eines Gebäudeversicherungsvertrags zwischen dem Eigentümer eines Bestandobjekts und dem Gebäudeversicherer für dessen Regressansprüche nach § 67 VersVG gegenüber jenen schadenstiftenden Bestandnehmern, denen die Versicherungsprämie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung vom bestandgebenden Versicherungsnehmer aliquot weiterverrechnet wird. Besondere Bedeutung für die Versicherungsbranche entfaltet die Auffassung des erkennenden Fachsenats des OGH, dass Versicherungsverträgen qua einfacher Vertragsauslegung nach § 914 ABGB eine konkludente Verzichtserklärung des Gebäudeversicherers (§ 863 Abs 1 ABGB) auf seine Regressmöglichkeiten nach § 67 Abs 1 S 1 VersVG zugunsten leicht fahrlässig schadenstiftender Bestandnehmer des versicherten Gebäudes nach Maßgabe des Einzelfalls zu entnehmen sein könne.
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