In der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre ist der (hypothetische) Liquidationswert als Unternehmenswert anzusetzen, wenn dieser höher als der Fortführungswert ist. Verglichen mit dem Fortführungswert wird dem Liquidationswert in der Bewertungspraxis und im Schrifttum zwar nicht der Status eines eigenständigen Bewertungsverfahrens zugesprochen. Er spielt dennoch eine tragende Rolle: Er ist der Wert des Unternehmens, welcher sich bei dessen Zerschlagung ergeben würde, und in der betriebswirtschaftlichen Literatur wird der Liquidationswert (nahezu) einhellig als Wertuntergrenze des Unternehmenswerts von ertragsschwachen und verlustbringenden Unternehmen angesehen, sofern nicht rechtliche oder faktische Zwänge die Fortführung des Unternehmens verlangen und eine Liquidation dadurch ausgeschlossen ist.1 Dem liegt die fundamentale Annahme zugrunde, dass einerseits die Fortführung des Unternehmens möglich ist und andererseits der nach Gewinnmaximierung strebende Unternehmer rational handelt. Ist der (hypothetische) Liquidationswert eines Unternehmens höher als der Ertragswert, wird sich ein rational handelnder Unternehmer im Sinne eines homo oeconomicus nach dem Gewinnmaximierungsprinzip für die Liquidation, also Zerschlagung, des Unternehmens entscheiden.
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