Die volle Abfindung des Gesellschaftsrechts und des Enteignungspreises des Enteignungsrechtes stimmen inhaltlich überein. In beiden Fällen ist der Bewertungsmaßstab der außerordentliche Wert im engeren Sinn, d.h. ohne Liebhabereiaspekte.
Anlass dieses Beitrags sind die vom OGH am 25. 9. 2003 angeführten Wertmaßstäbe für die Schiedswertermittlung (siehe sogleich unten). Mit Blick auf die bisherige österreichische, aber vor allem deutsche Judikatur und Literatur zur gerichtlichen Schiedswertermittlung überrascht die vom OGH vertretene Rechtsansicht natürlich nicht. Daher ist es unbedingt erforderlich die Wertmaßstäbe des obigen OGH-Urteils in die diesbezügliche bisherige Judikatur und Literatur zu betten. In der Begründung zu obigem OGH-Urteil heißt es:
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