Die Rechtsnatur einer qualifizierten Rangrücktrittserklärung nach österr Recht ist nicht geklärt. Der dt BGH wertet einen qualifizierten Rangrücktritt als Schuldänderungsvertrag. Dem ist auch für Österreich zu folgen, mit wichtigen Folgen für den rücktretenden Gläubiger.
Übersteigen die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft ihre Vermögenswerte, ist die Gesellschaft rechnerisch überschuldet. Um eine Überschuldung gem § 67 IO und damit eine Insolvenz zu vermeiden, muss die Gesellschaft entweder die rechnerische Überschuldung heilen oder eine positive Fortbestehensprognose erstellen. Die Erstellung einer Fortbestehensprognose ist in der Praxis oft langwierig und teuer. Die rechnerische Überschuldung hingegen kann mithilfe der Gläubiger beseitigt werden. Dabei müssen die Gläubiger auf ihre Forderungen nicht vollständig verzichten. Zur Heilung der rechnerischen Überschuldung ist auch eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung ausreichend.
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