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Der Rangrücktritt - Novation oder bloße Schuldänderung?

Mag. Miriam Simsa / Mag. Georg Wielinger

Die Rechtsnatur einer qualifizierten Rangrücktrittserklärung nach österr Recht ist nicht geklärt. Der dt BGH wertet einen qualifizierten Rangrücktritt als Schuldänderungsvertrag. Dem ist auch für Österreich zu folgen, mit wichtigen Folgen für den rücktretenden Gläubiger.

Übersteigen die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft ihre Vermögenswerte, ist die Gesellschaft rechnerisch überschuldet. Um eine Überschuldung gem § 67 IO und damit eine Insolvenz zu vermeiden, muss die Gesellschaft entweder die rechnerische Überschuldung heilen oder eine positive Fortbestehensprognose erstellen. Die Erstellung einer Fortbestehensprognose ist in der Praxis oft langwierig und teuer. Die rechnerische Überschuldung hingegen kann mithilfe der Gläubiger beseitigt werden. Dabei müssen die Gläubiger auf ihre Forderungen nicht vollständig verzichten. Zur Heilung der rechnerischen Überschuldung ist auch eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung ausreichend.

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Artikel-Nr.
ZIK 2017/218

15.11.2017
Heft 5/2017
Autor/in
Miriam Simsa

Mag. Miriam Simsa ist Partnerin bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien. Sie hat sich auf die Bereiche Insolvenzrecht, Restrukturierungen sowie Finanzierungen spezialisiert. Sie berät seit mehr als 10 Jahren österreichische und internationale Unternehmen zu allen Aspekten im Zusammenhang mit notleidenden Kreditnehmern, einschließlich Refinanzierungen und Kreditverkäufen.

Georg Wielinger

Mag. Georg Wielinger ist Partner der Kanzlei Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz. Seine Beratungsschwerpunkte, zu denen er auch an zwei Universitäten lehrt, sind Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht/M&A.