Arbeitgeber gehen allgemein davon aus, dass ihnen berufliche E-Mail-Postfächer von ausgeschiedenen Arbeitnehmern sowie die darin befindlichen E-Mails "gehören". Dies trifft zwar auf berufliche E-Mail-Korrespondenz zu, bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber uneingeschränkt Einsicht in die E-Mail-Postfächer ausgeschiedener Arbeitnehmer nehmen dürfen. Sobald nämlich eine Nachricht als privat erkennbar ist, ist die Einsicht zu unterlassen bzw sofort abzubrechen. Dieser Grundsatz gilt dabei völlig unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Privatnutzung des beruflichen E-Mail-Postfachs erlaubt, untersagt oder gar nicht geregelt haben.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.