Der EuGH und ihm folgend der OGH leiten aus der Niederlassungsfreiheit den Vorrang der Gründungstheorie im Gesellschaftsrecht ab. Die Rechts- und Parteifähigkeit richten sich somit nach dem Recht des Gründungsstaates, und zwar auch nach einer allfälligen Verlegung des Hauptverwaltungssitzes. Außerhalb des EWR sehen hingegen die § 10 und § 12 IPRG für Österreich vor, dass sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit nach dem tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung richten, also nicht nach dem Satzungssitz oder dem Sitz gemäß Registereintragung (Sitztheorie). Mit dem BREXIT haben britischen Limiteds, deren Hauptverwaltung ihren tatsächlichen Sitz in Österreich hat, entsprechend der Sitztheorie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich verloren. Beschäftigt die Limited in Österreich Mitarbeiter, ist nun (mangels Rechtsfähigkeit) nicht mehr die Limited Dienstgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, sondern sind - je nachdem, ob eine Personenmehrheit von Gesellschaftern vorhanden war - die Gesellschafter über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Dienstgeber anzusehen oder fungiert der Alleingesellschafter als Dienstgeber. Diese Vorgangsweise wurde durch die OGH-Entscheidung 9 Ob 74/21d bekräftigt, woran auch das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nichts geändert hat.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.