Der Beitrag befasst sich mit der Abbildung von Factoring-Transaktionen, bei denen das den übertragenen Forderungen innewohnende Delkredererisiko vollständig oder teilweise beim Veräußerer verbleibt, im unternehmensrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss und zeigt auf, weshalb der Risikotragung zwangsläufig eine dominante Stellung bei der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an Forderungen zukommen muss.
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