Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind zur Gänze sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die den Arbeitnehmer zur Einnahme von Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten berechtigen, fällt unter die Befreiungsbestimmungen im ASVG und EStG. Mit 1. 7. 2020 wurden nicht nur die Beträge für abgabe(beitrags)steuerfreie Gutscheine angehoben, sondern hat das BMF auch seine Rechtsansicht zur Einlösung von Essensgutscheinen in zwei wichtigen Punkten angepasst. Zu einigen iZm der geänderten BMF-Rechtsansicht in der Praxis aufgetretenen Fragen konnte Wilhelm Kurzböck bereits eine Stellungnahme der Finanzverwaltung einholen, die anschließend an einen kurzen Überblick über die nun geltende Rechtslage wiedergegeben wird.
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