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Die analoge Anwendung des § 270 Abs 4 EO auf Freihandverkäufe in Insolvenzverfahren

Mag. Jonas von Wallpach

§ 270 Abs 4 EO normiert einen Gewährleistungsausschluss für die öffentliche Versteigerung in der Fahrnisexekution. Dieser gilt gem § 119 Abs 2 IO auch für die kridamäßige Versteigerung in Insolvenzverfahren. Während die hM den Gewährleistungsausschluss auch bei den in der Fahrnisexekution normierten Freihandverkäufen zulässt, wurde dies in Bezug auf die freiwillige Veräußerung in der IO bislang weitgehend verneint. Obwohl die Gesetzeszwecke der EO und der IO weitgehend ident sind, wurde den teleologischen Hintergründen bislang in der Argumentation wenig Beachtung geschenkt. Aufgrund des durch die GREx1 eingeführten Exekutionsverwalters, der sich am Verwalter in der IO anlehnt, zeichnet sich ein verstärkter Diskurs über die Reichweite des Gewährleistungsausschlusses ab.2

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Artikel-Nr.
ZIK 2024/8

29.02.2024
Heft 1/2024
Autor/in
Jonas von Wallpach

Mag. Jonas von Wallpach ist Doktorand an der Universität Wien und juristischer Mitarbeiter in einer Salzburger Rechtsanwaltskanzlei.