Gleichzeitig auch eine Kritik an der OGH-E 8 Ob 26/21p = ImmoZak 2022/40
Der Beitrag1 prüft, ob bei der Anmerkung gem § 40 Abs 1 WEG die Nennung eines Gläubigers und die Anmerkung seines Namens im Grundbuch auf Basis der bestehenden Gesetzlage - anders als von uns bisher vertreten2 - möglich sind. Sofern dies der Fall ist, würde dies uE den Erwerberschutz beim grundbücherlichen Sicherungsmodell iZm der Lastenfreistellungsverpflichtung des Bauträgers nach § 9 Abs 3 BTVG verbessern.
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