Anmerkungen zu EuGH C-296/17, Wiemer & Trachte 1
Art 6 Abs 1 EuInsVO2 regelt die internationale Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie bspw Insolvenzanfechtungsklagen oder insolvenzrechtliche Haftungsklagen gegen Gesellschaftsorgane. Durch das Urteil des EuGH in der Rs Wiemer & Trachte ist nunmehr klargestellt, dass es sich bei dieser Annexzuständigkeit grundsätzlich um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt. Berechtigung und Grenzen einer solchen ausschließlichen Zuständigkeit für insolvenzrechtliche Annexverfahren sollen im folgenden Beitrag näher dargestellt werden.
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