Thema - Arbeitsrecht

Die außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen

Mag. Manfred Lindmayr

Ein Lehrverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich nur einvernehmlich oder einseitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden, eine Kündigung kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus besteht für den Lehrberechtigten und Lehrling aber noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses, die einseitig und ohne Vorliegen wichtiger Gründe zu gesetzlich fixierten Terminen erklärt werden kann. Diese Auflösungsmöglichkeit wird im Folgenden näher dargestellt.

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Artikel-Nr.
ARD 6457/5/2015

23.07.2015
Heft 6457/2015
Autor/in
Manfred Lindmayr

Mag. Manfred Lindmayr ist in der juristischen Fachredaktion von LexisNexis für Arbeits- und Sozialrecht zuständig, Chefredakteur der Zeitschrift ARD und Autor zahlreicher Publikationen zu arbeitsrechtlichen Themen.