Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter, das grundsätzlich mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit endet. Vor Ablauf der Lehrzeit kann es entweder automatisch bei Vorliegen bestimmter gesetzlich geregelter Tatbestände (§ 14 BAG) oder durch Auflösung durch die Vertragsparteien in den im Gesetz taxativ genannten Fällen enden (§ 15, § 15a BAG). Der zweiteilige Beitrag gibt einen Überblick über die Endigungsarten von Lehrverhältnissen nach dem BAG sowie die jeweils erforderlichen Formerfordernisse und wichtige dabei zu berücksichtigende Grundsätze. Der erste Teil des Beitrages widmet sich insbesondere der automatischen Beendigung des Lehrverhältnisses kraft Gesetzes sowie den Formerfordernissen und wesentlichen Grundsätzen bei Beendigung des Lehrverhältnisses. Teil 2 folgt in der nächsten ARD-Ausgabe.
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