Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter, das grundsätzlich mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit endet. Vor Ablauf der Lehrzeit kann es automatisch bei Vorliegen bestimmter gesetzlich geregelter Tatbestände (§ 14 BAG) oder durch Auflösung durch die Vertragsparteien in den im Gesetz taxativ genannten Fällen enden (§ 15, § 15a BAG). In der letzten ARD-Ausgabe wurden im ersten Teil dieses zweiteiligen Beitrages die automatische Beendigung des Lehrverhältnisses kraft Gesetz nach § 14 BAG sowie wesentliche Grundsätze und Formerfordernisse bei der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses erörtert (siehe ARD 6935/4/2025). Der zweite Teil gibt nun einen Überblick über die Auflösungsarten des § 15 und § 15a BAG: die Auflösung in der Probezeit, die einvernehmliche Auflösung, die vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigen, die vorzeitige Auflösung durch den Lehrling und die außerordentliche Auflösung (Ausbildungsübertritt).
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