Die Belohnung des Masseverwalters (§ 82 KO) ist eine Masseforderung1). Reicht die Masse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Masseforderungen aus, so sind diese gem § 47 Abs 2 KO nach der dort bestimmten Rangordnung (allenfalls nur verhältnismäßig) zu befriedigen. Der Belohnungsanspruch des Masseverwalters fällt in die 2. Klasse des § 47 Abs 2 KO 2). Hier soll untersucht werden, mit welchen sonstigen Masseforderungen der Belohnungsanspruch des Masseverwalters konkurriert.
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