Der gesetzliche Urlaubsanspruch und dessen Ausmaß ist in § 2 Abs 1 Urlaubsgesetz (UrlG) normiert. Allerdings enthält weder diese noch eine andere gesetzliche Bestimmung eine Regelung dazu, was bei Umstellung des Beschäftigungsausmaßes von Voll- auf Teilzeit bzw umgekehrt geschieht und wie der gesetzliche Urlaubsanspruch, der sich nach Werktagen bemisst, in diesen Fällen zu berechnen ist. In der betrieblichen Praxis bereitet das auch deswegen Probleme, weil in den letzten Jahren diesbezüglich mehrere gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, die einander teilweise widersprechen, sodass Unklarheit darüber herrscht, wie hier korrekt vorzugehen ist. Zudem existiert eine Vielzahl von Fachartikeln zu diesem Thema, in denen zum Teil unterschiedliche Meinungen vertreten werden, wie die Umstellung bewerkstelligt werden soll(te). Dieser Beitrag behandelt die Rechtslage daher anhand praktischer Beispiele und erläutert, wie der Urlaubsanspruch korrekterweise nach der Judikatur von OGH und EuGH zu berechnen ist.
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Artikel-Nr.
ARD 6463/5/2015
03.09.2015
Heft 6463/2015
Autor/in
Foto: KSW
Mag. Marlene Schulz, Sponsion zur Mag.iur. 2008, Auslandsstudium an der Universidad Complutense de Madrid. Marlene Schulz absolvierte 2012 die Rechtsanwaltsprüfung und ist nach einschlägiger Tätigkeit im Arbeitsrecht in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei seit 2014 Rechtsanwaltsanwärterin bei KSW. Sie ist spezialisiert auf Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht und ebenfalls Autorin und Vortragende zu diesen Themen.
Foto: KSW
Mag. Birgit Vogt-Majarek ist Gründungspartnerin von Schima Mayer Starlinger (www.sms.law) und war zuvor seit 2004 Partnerin von KSW. Sie leitet mit Georg Schima das Arbeitsrechtsteam, das zu den größten in Österreich zählt. Birgit Vogt-Majarek berät und vertritt nationale und internationale, private sowie öffentliche Unternehmen in allen Fragen des Individual- und kollektiven Arbeitsrechts sowie im Gesellschafts- und Verwaltungsrecht. Ferner berät sie Executives in allen Fragen von der Vertragserstellung bis zur Beendigung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmen betreffend Restrukturierungen, Betriebsverfassungsrecht, grenzüberschreitenden Personaleinsatz, Compliance, Arbeitszeitrecht sowie Datenschutz.