Unter dem im Regierungsprogramm verankerten Schlagwort "Golden Handshakes" wurden die Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen, Vergleichssummen sowie Kündigungsentschädigungen und anderen Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume verschärft, obgleich salopp gesagt mit diesen Beendigungszahlungen Arbeitnehmer nicht zwangsläufig frühzeitig in Pensionen verabschiedet werden. Der folgende Beitrag streift kurz das Wesen der Bezüge und analysiert sodann die Einschnitte in § 67 Abs 6 und § 67 Abs 8 lit a und b EStG durch das AbgÄG 2014 und für welche Arbeitnehmer sich tatsächlich lohnsteuerliche Nachteile bei beendigungskausalen Sonderzahlungen ergeben.
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