Wird ein Wirtschaftsgut, welches für private Zwecke angeschafft oder hergestellt wurde, innerhalb der Spekulationsfristen in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen eingelegt, ist der Einlagewert auf die Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten beschränkt; handelt es sich bei dem eingelegten Wirtschaftsgut um ein bebautes Grundstück, sind in Anwendung der Einheitstheorie oder einer getrennten Bewertung unterschiedliche Wertansätze denkbar.
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