Der Beitrag untersucht die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der unternehmens- und steuerrechtlichen Bewertung von Einlagen.
Die Person A ist
EinzelunternehmerAlleingesellschafter einer Kapitalgesellschaftund legt ohne Kapitalerhöhung
GeldGrund und BodenGebäudeRohstoffeAnteil an KörperschaftBetriebin das jeweilige Unternehmen ein.
Fraglich sind die bilanzrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen dieser Einlage.
Unternehmensrechtlich ist die Antwort verhältnismäßig einfach. Mangels Kapitalerhöhung liegt eine Zuwendung iSd § 202 UGB vor. Zuwendungen sind, wie Einlagen, gem § 202 Abs 1 UGB mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, soweit
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