Zur Sicherung von qualifiziert nachrangigen Forderungen werden in der Rechtspraxis häufig Bürgschaften begeben. Der vorliegende Beitrag geht nun der Frage nach, ob und inwieweit ein qualifizierter Rangrücktritt iSd § 67 Abs 3 IO auf die Bürgschaftshaftung "durchschlägt", also ob sich der Bürge auf die qualifizierte Nachrangigkeit im Valutaverhältnis berufen und sich somit seiner Haftung entziehen kann. Dabei wird die konkrete Sicherungsabrede der Bürgschaftserklärung und der Akzessorietätsgrundsatz der Bürgschaft besonders zu beleuchten sein.
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