Die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses ist die zweiseitige - eben einvernehmliche - Beendigungsart des Dienstverhältnisses und kann Instrument zur pragmatischen Lösung des Rechtsbandes zwischen den Dienstvertragsparteien sein. Die einvernehmliche Beendigung kann jedoch auch am Ende einer gerichtlichen Auseinandersetzung stehen und einen Vergleich darstellen, der die jeweiligen Prozessaussichten abbildet. In jedem Fall jedoch sollte die einvernehmliche Beendigung besonders sorgfältig formuliert werden. Der Aufhebungsvertrag bietet die Chance, die wechselseitigen Rechte und Pflichten bis zur und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses umfassend zu gestalten. Von dieser Möglichkeit sollte, wenn immer es denkbar ist, im Sinne beider Dienstvertragsparteien Gebrauch gemacht werden. Bei der Auflösungsvereinbarung sind jedoch grundsätzliche Gegebenheiten zu beachten, die dieser Beitrag näher erörtert.
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