Zugleich eine Besprechung von OLG Wien 10 Ra 22/20h1
Mitglieder des Betriebsrats genießen gemäß §§ 120 ff ArbVG besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und können bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im Gesetz genannten Gründen und nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden.2
Ob ein Betriebsratsmitglied tatsächlich einen Kündigungs- oder Entlassungsgrund verwirklicht hat, ist oftmals eine heikle Auslegungsfrage, so wie auch in einem aktuellen Fall, der vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ("ASG Wien") zur GZ 15 Cga 2/19a und in der Folge vor dem Oberlandesgericht Wien ("OLG Wien") als Berufungsgericht zur GZ 10 Ra 22/20h verhandelt wurde und inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist.3 Ein Betriebsratsmitglied hatte das Unternehmen bzw dessen Geschäftsleitung beleidigende Flugblätter am Betriebsgelände des Unternehmens und während einer unternehmensinternen Veranstaltung verteilt. Zu klären galt es, ob derartige Handlungen als Ehrverletzungen gemäß § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG zu qualifizieren sind und einen Entlassungsgrund erfüllen, wenn und soweit sie dazu dienen, Missstände im Betrieb aufzuzeigen.4
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