Thema

Die Errichtung einer Wallbox als privilegierte Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG

RA Dr. Daniel Tamerl / RAA Dr. Frederick Pfeifer

Zugleich eine Anmerkung zu 5 Ob 173/19f = Zak 2020/167, 95

Mit der stetig zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen gehen auch zahlreiche rechtliche Fragestellungen einher. Im Wohnungseigentumsrecht schafft die E 5 Ob 173/19f nun erstmals etwas Klarheit. Wie diese E zu bewerten ist, soll im folgenden Beitrag erörtert werden.

Einem WEer steht grundsätzlich das Recht zu, an seinem WE-Objekt Änderungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Dieses Recht ist dadurch beschränkt, dass eine Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen WEer noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG).

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Artikel-Nr.
ImmoZak 2020/45

27.11.2020
Heft 4/2020
Autor/in
Daniel Tamerl

Dr. Daniel Tamerl ist Rechtsanwalt und Partner bei CHG Czernich Rechtsanwälte in Innsbruck und Wien. Er leitet die Praxisgruppe Banking & Finance. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Vertrags-, Banken- und Immobilienrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum privaten Wirtschaftsrecht.

Frederick Pfeifer

Dr. Frederick Pfeifer ist Rechtsanwaltsanwärter bei CHG Czernich Rechtsanwälte in Innsbruck und Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Allgemeinen Zivil- und Vertragsrecht sowie dem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht