Zugleich eine Anmerkung zu 5 Ob 173/19f = Zak 2020/167, 95
Mit der stetig zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen gehen auch zahlreiche rechtliche Fragestellungen einher. Im Wohnungseigentumsrecht schafft die E 5 Ob 173/19f nun erstmals etwas Klarheit. Wie diese E zu bewerten ist, soll im folgenden Beitrag erörtert werden.
Einem WEer steht grundsätzlich das Recht zu, an seinem WE-Objekt Änderungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Dieses Recht ist dadurch beschränkt, dass eine Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen WEer noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG).
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