weitere Kündigung als Vorsichtsmaßnahme
Falls die Rechtswirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung (oder Entlassung) bezweifelt und ein aufrechtes Arbeitsverhältnis behauptet wird, sollte der Arbeitgeber möglichst rasch prüfen, ob aus Gründen der Vorsicht eine weitere Auflösungserklärung abgegeben werden soll. Damit kann gesichert werden, dass das Arbeitsverhältnis zumindest mit der zweiten Auflösungserklärung endet, falls die ursprüngliche Kündigung (oder Entlassung) rechtsunwirksam sein sollte.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.