Experten-Forum

Die Eventualkündigung

Dr. Thomas Rauch

weitere Kündigung als Vorsichtsmaßnahme

Falls die Rechtswirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung (oder Entlassung) bezweifelt und ein aufrechtes Arbeitsverhältnis behauptet wird, sollte der Arbeitgeber möglichst rasch prüfen, ob aus Gründen der Vorsicht eine weitere Auflösungserklärung abgegeben werden soll. Damit kann gesichert werden, dass das Arbeitsverhältnis zumindest mit der zweiten Auflösungserklärung endet, falls die ursprüngliche Kündigung (oder Entlassung) rechtsunwirksam sein sollte.

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Artikel-Nr.
ARD 5499/9/2004

25.05.2004
Heft 5499/2004
Autor/in
Thomas Rauch

Dr. Thomas Rauch hat als Mitarbeiter der Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Wien Unternehmer beraten und in arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten und ist als Fachbuchautor, Vortragender und Seminartrainer sowie Prüfer am WIFI Wien tätig.