Der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft kann entsprechend der Regelung in der Satzung durch den Aufsichtsrat oder durch die Hauptversammlung festgestellt werden. Hat nach der Satzung der Aufsichtsrat die Feststellungskompetenz, billigt er aber den Jahresabschluss aus welchen Gründen auch immer nicht, geht die Feststellungskompetenz auf die Hauptversammlung über. Diese kann den Jahresabschluss noch abändern und in dieser Form feststellen, sodass die Hauptversammlung insoweit eine Möglichkeit hat, ihre eigene Vorstellung über die Bilanz- und Rücklagenpolitik der AG zu realisieren. Im Beitrag wird untersucht, inwieweit der Vorstand der AG eine Möglichkeit hat, unter Berufung auf das Wohl des Unternehmens ( § 70 AktG) bzw. die Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft dem Einhalt zu gebieten.
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