Anmerkungen zu OLG Wien 28 R 300/15s1
Mit dem GesRÄG 20132 wurde in § 69 Abs 3a IO eine subsidiäre Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters einer insolvenzreifen Kapitalgesellschaft geschaffen. Trotz Kritik aus der Lehre hält das OLG Wien in der vorliegenden Entscheidung an seiner Ansicht fest, wonach dem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH durch § 69 Abs 3a IO auch eine Vertretungsbefugnis für das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeräumt wurde. Auf ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren erstrecke sich die Vertretungsmacht indes nicht, weshalb es ab diesem Zeitpunkt einer organschaftlichen Vertretung bedürfe. Vorliegend wurde folglich einem Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers (NotGF) gem § 15a GmbHG stattgegeben, wobei dessen Vertretungsbefugnis auf das anhängige Konkursverfahren beschränkt wurde. All das wirft sowohl praktisch als auch dogmatisch interessante Fragen nach dem Verhältnis von § 69 Abs 3a IO zum Prinzip der Fremdorganschaft, dem Rechtsinstitut des NotGF sowie der "sinngemäßen Anwendung" (§ 252 IO) der Regeln der ZPO über die Prozessfähigkeit im Insolvenzverfahren auf.
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