Der Schein trügt: Zinsen zählen zwar zu den sogenannten Nebengebühren, es geht jedoch meist um enorme Beträge. Die allgemeine Konkursmasse bildet einen bescheidenen Deckungsfonds. Inwieweit aber Sondermassen oder Mitverpflichtete des Gemeinschuldners haften, untersucht der folgende Beitrag.
Die Einordnung der Zinsen in die insolvenzrechtliche Befriedigungsordnung richtet sich nach der Hauptforderung: Ist die Hauptforderung Konkursforderung, sind auch die Zinsen als Konkursforderung einzustufen; ein Konkursteilnahmeanspruch besteht ab Beginn des Zinsenlaufes bis zum Tag vor der Konkurseröffnung (§ 2 KO). Ab der Verfahrenseröffnung können Zinsen für Konkursforderungen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 58 Z 1 KO; hiezu ausführlich unten 1.3.).
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