ZIK aktuell

Die Geltendmachung von Zinsen im Konkursverfahren

Axel Reckenzaun / Dr. Alexander Isola

Der Schein trügt: Zinsen zählen zwar zu den sogenannten Nebengebühren, es geht jedoch meist um enorme Beträge. Die allgemeine Konkursmasse bildet einen bescheidenen Deckungsfonds. Inwieweit aber Sondermassen oder Mitverpflichtete des Gemeinschuldners haften, untersucht der folgende Beitrag.

Die Einordnung der Zinsen in die insolvenzrechtliche Befriedigungsordnung richtet sich nach der Hauptforderung: Ist die Hauptforderung Konkursforderung, sind auch die Zinsen als Konkursforderung einzustufen; ein Konkursteilnahmeanspruch besteht ab Beginn des Zinsenlaufes bis zum Tag vor der Konkurseröffnung (§ 2 KO). Ab der Verfahrenseröffnung können Zinsen für Konkursforderungen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 58 Z 1 KO; hiezu ausführlich unten 1.3.).

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Artikel-Nr.
ZIK 1996, 109

25.08.1996
Heft 4/1996
Autor/in
Axel Reckenzaun

Hon.-Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL ist Rechtsanwalt in Graz in Gemeinschaft mit Dr. Christian Böhm, Dr. Andreas Tschernitz und Mag. Clemens Koller. Schwerpunkte: Kreditsicherungsrecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz. Vertreter des ÖRAK in der Insolvenzrechtsreformkommission des Bundesministeriums für Justiz, allg. gerichtl. zertifiz. beeid. Sachverständiger.

Vortragstätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts, insb des Insolvenzrechts; zuletzt: Wann verjähren zwangsweise begründete Pfandrechte? Zak 2020/63, 47; Kommentierung der §§ 136, 137, 138 IO in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (73. Lieferung, Dezember 2020).