In diesem Beitrag werden Sonderfälle der Änderungen der Größenkriterien des § 221 HGB besprochen, welche sich typischerweise im Zusammenhang mit Neugründungen und Umgründungen sowie Kombinationen der beiden Vorgänge ergeben.
§ 221 Abs. 1-3 HGB i.d.F. EU-GesRÄG 1996 (BGBl. 1996/304) beschreibt, welche Kapitalgesellschaften als klein, mittelgroß oder groß im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften einzustufen sind. An diese Einstufung knüpfen sich Verschärfungen oder Erleichterungen bei den Berichtspflichten im Anhang, im Lagebericht, bei der Prüfung ( § 268 HGB) sowie bei der Offenlegung und der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ( §§ 277 ff HGB). Darüber hinaus kann die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als groß aber auch einen differenzierten Ausweis von Eigenkapital im Jahresabschluss zur Folge haben.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.