In Österreich führt die mit einem Freibetrag gedeckelte Steuerbefreiung für Betriebsveranstaltungen ein scheinbar beschauliches Dasein, wenn man auf die spärlichen und meist lange zurückliegenden Streitfälle vor dem VwGH blickt. Weniger harmonisch ist es um die vergleichbare LStR-Bestimmung in Deutschland bestellt und der BFH hat im Jahr 2013 dem Fiskus zugunsten der Betriebe zweifach widersprochen. Denn nach dessen großzügiger neuester Rechtsprechung führen Gemeinkosten, insbesondere für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, ebenso wenig zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers wie Zuwendungen an dessen Begleitung. Zur Vermeidung von Steuerausfällen werden ab 2015 die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gesetzlich festgeschrieben. Aus Anlass dieser jüngsten Entwicklungen im Nachbarland nimmt der folgende Beitrag den § 3 Abs 1 Z 14 EStG unter die Lupe und hinterfragt, ob wirklich alles so klar ist wie es scheint oder ob in Österreich der "Steuerfrieden" rund um den Sachbezug iZm Betriebsveranstaltungen nur auf den nicht so schnell ausgeschöpften Freibetrag bzw eine tolerantere Verwaltungspraxis zurückzuführen ist.
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