Aufsaetze

Die nachträgliche Forderungsanmeldung

Johann Lehner

(§ 107 Abs 1 Satz 3 KO)

Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten (§ 107 Abs 1 Satz 3 KO).

Im Vorfeld wurde österreichweit (Schwerpunkt OLG-Sprengel Linz) eine Umfrage zur praktischen Handhabung der "nachträglichen Forderungsanmeldung iSd § 107 Abs 1 Satz 3 KO" durchgeführt. An dieser beteiligten sich 36 Rechtspfleger/innen. Rund 75 % der Rechtspfleger beziehen sämtliche bis zur Prüfungstagsatzung eingelangte Forderungsanmeldungen - soweit tunlich - in die Verhandlung ein bzw werden diese in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen (§ 106 Abs 3 KO). Im Zuge der Verteilung des Massevermögens bzw im Zahlungsplan (bzw Abschöpfungsverfahren) werden diese ebenso berücksichtigt. Von etwa 25 % der Rechtspfleger werden diese "verspätet eingelangten" Forderungsanmeldungen nicht geprüft und es erfolgt keine Aufnahme in das Anmeldungsverzeichnis.

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Artikel-Nr.
ZIK 2010/66

28.04.2010
Heft 2/2010
Autor/in
Johann Lehner

Johann Lehner ist Rechtspfleger beim Bezirksgericht Perg/Freistadt.