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Die offenkundige Zahlungsunfähigkeit nach § 49a EO

Mag. Martin Hörschläger / Mag.a Cornelia Pascher, BA

Aktuelle Probleme aus Rechtsprechung und Literatur

Die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx BGBl I 2021/86) ist im Juli 2021 in Kraft getreten und führte ua Neuerungen ein, die das Verhältnis zwischen Exekutions- und Insolvenzverfahren besser abgrenzen sollen.1 Der folgende Beitrag befasst sich mit der Bestimmung des § 49a EO, welche die offenkundige Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners im Rahmen des Exekutionsverfahrens zum Gegenstand hat.2 Beleuchtet wird insb die aktuelle unterinstanzliche Rechtsprechung zum Ruhen und zur Fortsetzung des Verfahrens und die Auswirkungen auf Alt- bzw Neuverfahren.

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Artikel-Nr.
ZIK 2023/54

30.04.2023
Heft 2/2023
Autor/in
Martin Hörschläger

Mag. Martin Hörschläger ist als Universitätsassistent am Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht an der Johannes-Kepler-Universität Linz tätig.

Cornelia Pascher

Mag.a Cornelia Pascher, BA, ist als Universitätsassistentin am Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht an der Johannes-Kepler-Universität Linz tätig.