Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) beschäftigt derzeit eine Vielzahl von österreichischen Unternehmen. Wenngleich die Frist zur erstmaligen Meldung von Daten an das Register bis zum 16. 8. 2018 verlängert wurde (dann startet der erste automationsunterstützte Mahnlauf zur Verhängung von Zwangsstrafen), stehen derzeit auch Masseverwalter insolventer Rechtsträger vor der Frage, ob sie selbst diese erstmalige Meldung vorzunehmen haben. Der folgende Beitrag ist dieser Frage im Bereich der Kapitalgesellschaften gewidmet und kommt zu dem verallgemeinerungsfähigen Ergebnis, dass die Pflichten nach dem WiEReG von den nach dem jeweiligen Organisationsrecht zur Vertretung berufenen Organen des Rechtsträgers und nicht vom Masseverwalter zu erfüllen sind.
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