Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen, die nicht dem Sanierungsverwalter vorbehalten sind, selbst vorzunehmen. In Angelegenheiten der Eigenverwaltung ist er zur Prozessführung befugt. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sind daher bestimmte Verfahren und Prozesshandlungen dem Sanierungsverwalter, andere dem Schuldner vorbehalten.
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