ZIK aktuell

Die Prüfung verspätet angemeldeter Forderungen in der allgemeinen Prüfungstagsatzung

Gregor Schett

Der Beitrag stellt aus Anlass einer kritikwürdigen Entscheidung des OLG Wien dar, dass gemäߧ 106 Abs 3 KO entgegen einer weit verbreiteten Praxis auch verspätet angemeldete Forderungen bei Tunlichkeit in der allgemeinen Prüfungstagsatzung zu prüfen sind und Gläubiger dem Masseverwalter gegenüber nicht kostenersatzpflichtig sind, falls dies nicht geschieht.

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Artikel-Nr.
ZIK 2000/8

25.02.2000
Heft 1/2000
Autor/in
Gregor Schett

Dr. Gregor Schett, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und Partner der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Bankvertragsrecht und die Vertretung in Prozessen und Schiedsverfahren. Er trägt regelmäßig zum Bankvertragsrecht vor und hat zum Zivil- und Bankvertragsrecht publiziert.