In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Baufortschritt fertiggestellt ist, obwohl dies bei einem im BTVG vorher angeführten Baufortschritt nicht der Fall ist. So kann es etwa bei der Fertigstellung des Dachs zu Verzögerungen kommen, während die Rohinstallationen schon fertiggestellt sind.1 IdZ stellt sich die Frage, ob der Treuhänder bei Fertigstellung der Rohinstallationen die dafür vorgesehene Rate an den Bauträger weiterleiten darf, obwohl der Bauabschnitt "Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs" noch nicht fertiggestellt wurde.2 Dieser in der Praxis höchst relevante Aspekt wurde bislang kaum diskutiert. In einigen Musterverträgen findet man den Passus, dass die Reihenfolge der in § 10 Abs 2 BTVG angeführten Raten nicht zwingend den chronologischen Ablauf des Bauprozesses und folglich der Entrichtung widerspiegeln muss. Inwiefern dies im Einklang mit dem BTVG steht, wird im Folgenden untersucht.
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