Wenn ein im Eigentum des Arbeitnehmers befindliches Kraftfahrzeug über Auftrag oder im sonstigen Interesse des Arbeitgebers zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt und dabei beschädigt wird, so besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers analog § 1014 ABGB. Im folgenden Beitrag wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen es tatsächlich zur sogenannten Risikohaftung des Arbeitgebers kommt, welche Anwendungsfälle sich in der Praxis ergeben können und ob die Risikohaftung abbedungen werden kann.
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