Im Anschluss an den in ZIK 2004/96, S 80, erschienenen Beitrag zu den Voraussetzungen der Eröffnung eines Parallelverfahrens nach der EuInsVO wird in diesem Aufsatz die Prüfung der Eröffnungsgründe behandelt.
Die Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestimmen sich nach der jeweiligen lex fori concursus 1). Betreffend ein inländisches Parallelverfahren richten sie sich daher nach österr Recht, das in den §§ 69, 70 KO als Gründe für die Eröffnung eines Konkursverfahrens je nach der Rechtsperson des Schuldners die Zahlungsunfähigkeit bzw die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung normiert. Trotz der Maßgeblichkeit des österr Rechts sind bei Prüfung der Eröffnungsgründe in Zusammenhang mit Parallelverfahren einige Besonderheiten zu beachten, die sich zum Teil direkt aufgrund der Verordnung, zum Teil aufgrund des Auslandsbezuges und der Konzeption des Parallelverfahrens ergeben. So entfällt etwa gem der Anordnung in Art 27 EuInsVO bei Sekundärverfahren die Prüfung der Eröffnungsgründe. In Zusammenhang mit Partikularverfahren stehen die Insolvenzgerichte insb vor der Frage, welche Vermögenswerte bzw welche Verbindlichkeiten in die Beurteilung, ob materielle Insolvenz vorliegt, mit einzubeziehen sind.
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