ZIK aktuell

Die Tücken der Eröffnung eines Parallelverfahrens nach der EuInsVO: Eröffnungsgründe

Ulla Reisch / Margit Winkler

Im Anschluss an den in ZIK 2004/96, S 80, erschienenen Beitrag zu den Voraussetzungen der Eröffnung eines Parallelverfahrens nach der EuInsVO wird in diesem Aufsatz die Prüfung der Eröffnungsgründe behandelt.

Die Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestimmen sich nach der jeweiligen lex fori concursus 1). Betreffend ein inländisches Parallelverfahren richten sie sich daher nach österr Recht, das in den §§ 69, 70 KO als Gründe für die Eröffnung eines Konkursverfahrens je nach der Rechtsperson des Schuldners die Zahlungsunfähigkeit bzw die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung normiert. Trotz der Maßgeblichkeit des österr Rechts sind bei Prüfung der Eröffnungsgründe in Zusammenhang mit Parallelverfahren einige Besonderheiten zu beachten, die sich zum Teil direkt aufgrund der Verordnung, zum Teil aufgrund des Auslandsbezuges und der Konzeption des Parallelverfahrens ergeben. So entfällt etwa gem der Anordnung in Art 27 EuInsVO bei Sekundärverfahren die Prüfung der Eröffnungsgründe. In Zusammenhang mit Partikularverfahren stehen die Insolvenzgerichte insb vor der Frage, welche Vermögenswerte bzw welche Verbindlichkeiten in die Beurteilung, ob materielle Insolvenz vorliegt, mit einzubeziehen sind.

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Artikel-Nr.
ZIK 2004/143

25.08.2004
Heft 4/2004
Autor/in
Ulla Reisch

RA Dr. Ulla Reisch ist Partner der Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG mit Sitz in Wien, St. Pölten und Krems. Ihre Schwerpunkte liegen vor allem im Insolvenz- und Unternehmenssanierungsrecht sowie im internationalen Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, bei Umgründungen sowie im Privatstiftungsrecht. Sie ist Autorin zahlreicher Artikel in Fachzeitschriften. Daneben ist die Autorin auch als Vortragende sowie als Lektorin am Juridicum sowie der Wirtschaftsuniversität Wien tätig.