Anmerkungen zu OLG Wien 28 R 19/12p1
Die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens um höchstens drei Jahre stellt eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts dar. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass diese Entscheidung die letzte Chance für den Schuldner für eine erfolgreiche Entschuldung bietet. Darauf ist insb bei der Bemessung der Verlängerungsfrist Rücksicht zu nehmen.
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