Im Folgenden soll die Frage untersucht werden, welche ertragsteuerlichen Folgen sich ergeben, wenn eine nach den Vorschriften des Spaltungsgesetzes durchgeführte und im Firmenbuch eingetragene Abspaltung zur Neugründung nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des Art. VI UmgrStG fällt.
§ 32 Abs. 1 UmgrStG i.d.F. des BudgetbegleitG 2001 normiert für das Vorliegen einer unter Art. VI UmgrStG fallenden Handels-Aufspaltung oder Handels-Abspaltung zwei steuerliche Anwendungsvoraussetzungen, nämlich
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